Unsere aktuelle Satzung ist in der Form vom 13.11.2020 hier abrufbar. Die Arbeit in den Projekten und des Vorstandes wird jedoch nicht nur durch die Satzung bestimmt, sondern auch durch die Geschäftsordnung definiert, die hier einsehbar ist.
Die Satzung als Grundgesetz dieses Vereines gibt den Rahmen vor, in dem sich der Verein bewegt. Mit der Geschäftsordnung wurde der Rahmen im ‚bürokratischen‘ Sinne ausgefüllt, bspw. sind Regelungen im Umgang mit Finanzen getroffen worden. Die aktuell gültige Geschäftsordnung ist vom Vorstand erarbeitet und in einer Vorstandssitzung am 17.04.2019 beschlossen worden. Die Geschäftsordnung wurde den Mitgliedern am 20.06.2019 in einer Mitgliederversammlung vorgestellt.
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium in unserem Verein. Alle Entscheidungsgewalt liegt in ihr. Die Mitglieder können über alle Belange des Vereines abstimmen und somit die Richtung entscheiden. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand ausgeführt.
Mindestens einmal im Jahr tritt die Mitgliederversammlung zusammen. Es wird jedoch versucht, die Mitglieder des Vereines öfter zusammenkommen zu lassen, um aktuelle Themen zu debattieren oder aus den Projekten des Vereines zu berichten.
In der Regel dürfen Gäste an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie müssen jedoch von Mitgliedern oder dem Vorstand vorgeschlagen werden.
Die Mitgliederversammlung ist auch das Gremium, welches über die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern entscheidet. Nachdem die Anwärter*innen schriftlich ihr Interesse gegenüber dem Vorstand ausgedrückt haben, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Bis zu dieser Entscheidung sind alle Interessierten nur vorläufige Mitglieder und haben noch keine Rechte und Pflichten im Verein.
Der Vorstand
Der Vorstand des VereinT Zukunft Bilden e.V. besteht aus drei Personen, welche gleichberechtigt die Geschäfte des Vereines führen. Der Vorstand wird für eine Zeit von zwei Jahren gewählt und die Mitglieder des Vorstandes sind zu zweit vertretungsberechtigt.
Entscheidungen des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Um eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, müssen 30 % der Mitglieder diese veranlassen.